| Neues Recht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater |
Von Hans-Eberhard Langemaack Am 22.05.2007 ist das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 in Kraft getreten. Diese neue Regelung des Versicherungsvermittlungsrechts betrifft Änderungen und Ergänzungen der Gewerbeordnung § 34 d Gewerbeordnung, wonach als Versicherungsvermittler gilt, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Der Versicherungsvermittler braucht die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wobei diese Erlaubnis inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden kann. Nach § 34 e Gewerbeordnung ist der Versicherungsberater dem Versicherungsvermittler gleichgestellt. Voraussetzungen der Erlaubnis sind die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und dessen geordneten Vermögensverhältnisse, der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde (!).Die Erlaubnis wird unter anderem dann versagt, wenn der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweisen kann, dass er die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen - insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang - und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt. Als ausreichend gilt jedoch, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl von Angestellten erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Befreiung von der Erlaubnis Zuständig für die Erlaubnis, den Widerruf und die Rücknahme sind die Industrie- und Handelskammern. Die Befreiung von der Erlaubnis nach § 34 d Absatz (3) Gewerbeordnung, ist auf Antrag dann möglich, wenn der Gewerbetreibende die Versicherung lediglich als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt und er nachweisen kann, dass er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines Versicherungsvermittlers oder eines Versicherungsunternehmens ausübt, für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht und er die persönliche Zuverlässigkeit und angemessene Qualifizierung sowie geordnete Vermögensverhältnisse nachweist. Versicherungsvermittler und Versicherungsberater müssen sich nach den neuen Vorschriften in ein zentrales Vermittlerregister eintragen lassen. Die Register führen die Industrie- und Handelskammern vor Ort und bedienen sich dabei eines Zentralregisters beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Das Vermittlerregister ist ein zentrales Online-Register, das über das Internet abrufbar ist. Auch Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, die von einer Erlaubnispflicht befreit sind, müssen sich in das Vermittlerregister eintragen lassen. Ausnahmen von der Erlaubnis und Registrierungspflicht betreffen so genannte „Annexvermittler“, die nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und noch unterhalb derjenigen Gewerbetreibenden einzuordnen sind, die die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln und deren Jahresprämie einen Betrag von 500, Euro nicht übersteigt. Weitere Ausnahmen ergeben sich für Bausparkassen und Vermittler von Restschuldversicherungen. Schließlich haben Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nach den neuen Vorschriften der §§ 42 a ff. Versicherungsvertragsgesetz künftig besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Diese Pflichten sind in den einzelnen Bestimmungen entsprechend näher konkretisiert. Abgerundet wird das neue gesetzliche Bild der Versicherungsvermittlungen und -beratungen durch die ebenfalls am 22.05.2007 in Kraft getretene Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung), die die Sachkunde in ihren Grundsätzen regelt und Ausführungen zum Vermittlerregister enthält. Ende der uneingeschränkten Gewerbefreiheit Damit ist die bisher für die Vermittlung und Beratung von Versicherungen uneingeschränkte Gewerbefreiheit aufgehoben. Von besonderer Bedeutung der neuen Rechtslage sind der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung und vor allem die Einführung der Sachkunde. Abschließend gibt es einen umfangreichen Kanon von Übergangsregelungen gemäß Neufassung des § 156 Gewerbeordnung. Danach brauchen gewerbetreibende Versicherungsvermittler, die vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermittelt haben, bis zum 1. Januar 2009 keine Erlaubnis und auch keine Registrierung. Auch ein so genannter gebundener Versicherungsvermittler, der schon vor dem 1. Januar 2007 tätig war, benötigt spätestens ab 2. Januar 2009 die Registrierung. Für Versicherungsberater gilt hingegen keine Übergangsregelung. Der Abschluss und der permanente Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung fällt ebenfalls nicht unter die Übergangsregelungen. Der Versicherungsvermittler und -berater muss spätestens seit dem 22. Mai 2007, das heißt mit dem in Krafttreten des Gesetzes und der Verordnung über eine derartige Versicherung oder aber über eine Haftungsübernahme verfügen. Nach der Versicherungsvermittlungsverordnung bedürfen selbstständige oder angestellte Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, die seit dem 31. August 2000 ununterbrochen tätig waren, keiner Sachkundeprüfung, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Vermittlerregister haben eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt haben. Konsequenzen für Makler und Verwalter Was bedeutet nun diese neue Regelung des Versicherungsvermittlerrechts für den Immobilienmakler, der zugleich auch Versicherungen vermittelt? Hierzu geht die Interpretation des gesamten Rechts- und Verordnungswerkes dahin, dass der Immobilienmakler, der zugleich Versicherungen vermittelt, unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen eine entsprechende Erlaubnis benötigt und sich registrieren lassen muss, das heißt, er muss in der Regel auch Sachkunde vorweisen. Nur in den genannten Ausnahmefällen kann er sich der Erlaubnis und auch der Sachkundeprüfung entziehen, nicht aber der Registrierung. Die Registrierung entfällt nur dann, wenn die Jahresprämie aus Versicherungsgeschäften 500 Euro nicht übersteigt, er also zum Beispiel zugleich mit der Immobilienvermittlungs- und -nachweistätigkeit eine Haushaftpflichtversicherung vermitteln kann. Der Immobilienmakler muss sich also generell, wenn er zugleich als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater in nicht ganz unbedeutendem Umfang tätig ist, auf die neue Lage ab dem Jahre 2009 einstellen und im Übrigen sofort für seine Versicherungsaktivitäten eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder aber die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als Immobilienunternehmer auf das Versicherungsgeschäft ausdehnen. Und er hat diese Berufshaftpflichtversicherung ständig zu unterhalten. Im Ganzen betrachtet ist das neue Gesetzeswerk hochinteressant und in dem Sinne aufschlussreich, dass die bisher uneingeschränkte Gewerbefreiheit für die Versicherungsvermittlung und -beratung mit der Sachkundeverpflichtung aufgehoben worden ist und damit der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater zum reglementierten europäischen Beruf geworden ist. Ist das möglicherweise der Anfang vom Ende des nach wie vor bestehenden äußerst leichten Zugangs zum Berufsstand des Immobilienunternehmers nach § 34 c) Gewerbeordnung und hin zum reglementierten europäischen Beruf des Immobilienprofessionals mit Sachkunde? Vielerlei Zeichen sprechen dafür, wenngleich die Versicherungsvermittler und -berater im Gegensatz zu den Immobilienberufen schon seit langem unter den kritischen Blicken der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates agierten und vor allem aus Verbraucherschutzgründen die aktuelle Gesetzesmaterie entstanden ist. Ein solches Vorhaben ist für die europäischen Immobilienunternehmer insofern und insoweit in Europa (noch) nicht ersichtlich, nimmt man davon die europäischen Bewegungen um die Normierung des Maklerberufs (CEN) aus. Die Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie vom 29. Dezember 2006 bis zum 28. Dezember 2009 in innerstaatliches Recht könnte allerdings näheren Aufschluss im Hinblick auf eine möglicherweise entscheidende Neugestaltung des deutschen Immobilienmaklerrechts und vice versa auch eines europäischen Maklervertragsrechts mit sich bringen. |