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Jahrbuch Immobilien 2008

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Presseinformation des IVD
IVD fordert Rechtssicherheit für Immobilienverkäufe

Faktische Ungleichheit für Aktien- und Immobilienverkäufe kritisiert / Koalition soll klarstellen, dass geplante Änderung von § 23 EStG nur für Immobilien gilt, die ab dem 1.Januar 2007 erworben werden.

Berlin, 14. 11. 2005. – Der Immobilienverband Deutschland (IVD) fordert, dass das Vorhaben der Koalition zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Immobilien so rasch wie möglich korrigiert und präzisiert wird. Die geplante Änderung von § 23 Einkommensteuergesetz (EStG), nach der Verkäufe von Aktien und Immobilien einheitlich mit einem pauschalen Steuersatz von 20% besteuert werden sollen, trifft Aktien- und Immobilienbesitzer nicht im gleichen Maße, kritisiert der IVD.

Faktische Ungleichbehandlung von Aktien- und Immobilienverkäufen
„Während jeder Immobilienkauf und –verkauf dem Finanzamt gemeldet wird und somit 100% der Verkaufsfälle erfasst werden, sind Aktienverkäufe in der Praxis nicht zu kontrollieren, wie die höchsten Gerichte in Deutschland mehrfach festgestellt haben. Deshalb bedeutet die Änderung von § 23 EStG faktisch ein Sonderopfer für Immobilienbesitzer“, so Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD.

„Während es unter Aktien-Anlegern heißt, ‚der Ehrliche (also derjenige, der Veräußerungsgewinne angibt) ist der Dumme’, sind bei Immobilien-Anlegern alle die Leidtragenden“, so Schick. Es hieße deshalb, Ungleiches gleich zu behandeln, wenn sowohl Aktien- wie auch Immobilienverkäufe mit einem Steuersatz von 20% belegt würden. Für Immobilien muss nach Ansicht der IVD ein deutlich geringerer Satz gelten als für Aktien. Zudem sollte die Höhe des Steuersatzes nach der Haltedauer der Immobilien gestaffelt werden, wie dies in vielen anderen Ländern üblich ist. Außerdem muss sichergestellt werden, dass inflationsbedingte „Scheingewinne“ nicht versteuert werden. „In Frankreich und in anderen Ländern werden zwar Veräußerungsgewinne von Immobilien auch besteuert, aber dort wird erstens die Inflation mit berücksichtigt und zweitens sinkt der Steuersatz, wenn Immobilien länger gehalten werden“, so Schick.

Berechnung der Höhe des Veräußerungsgewinnes muss geändert werden
Von großer Bedeutung ist zudem, dass so rasch wie möglich klargestellt wird, dass die derzeit geltende Art, wie die Höhe des Veräußerungsgewinnes für Immobilien berechnet wird, bei einer Änderung von § 23 EStG korrigiert wird. „Wenn der Veräußerungsgewinn so wie im derzeit geltenden § 23 als Differenz von Verkaufspreis und Buchwert ermittelt wird und damit Abschreibungen nachversteuert würden, dann hätte das zur Folge, dass Immobilien, die vor längerer Zeit erworben wurden oder für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden, für zahlreiche Eigentümer praktisch unverkäuflich wären“, so Schick. Deshalb fordert der IVD, wieder zu der Berechnungsart überzugehen, die bis zum 31.7.1995 galt bzw. die für bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Immobilien bis heute gilt. Für Immobilien, die bis zu diesem Stichtag erworben wurden, werden Veräußerungsgewinne als Differenz von Verkaufspreis und Kaufpreis berechnet.

Keine rückwirkenden Änderungen
Es muss zudem rasch klargestellt werden, dass mögliche Änderungen von § 23 EStG nur für Immobilien gelten, die nach dem 31.Dezember 2006 erworben werden. Ein Immobilienerwerber, der seine Immobilie mit der Prämisse erworben hat, dass nach zehn Jahren Veräußerungsgewinne steuerfrei sind, darf auch künftig nach Ablauf dieser Haltefrist nicht besteuert werden.

Der IVD fordert jedoch mindestens eine Übergangsregelung, die sich an den im November 2002 bereits von der rot-grünen Koalition im Kabinett beschlossenen Entwurf für einen geänderten § 23 EStG anlehnen könnte. Seinerzeit wurde im Gesetzentwurf klargestellt, dass Immobilienbesitzer, die ihre Immobilie vor dem Tag der Gesetzesverkündung erworben hatten, ein Wahlrecht haben und den Veräußerungsgewinn pauschal mit 10% des Verkaufspreises ansetzen konnten. Basis für die Berechnung der Höhe des Veräußerungsgewinnes war nach diesem Gesetzentwurf die Differenz von Verkaufspreis und Kaufpreis, ohne Berücksichtigung von Abschreibungen.

IVD
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