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Jahrbuch Immobilien 2008

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IVD kritisiert Kompromiss zur Erbschaftsteuerreform
- Viele Erben dürften gezwungen sein, ihr Haus zu verkaufen
- Nicht-eheliche Lebensgemeinschaften werden deutlich stärker belastet

Der IVD Bundesverband kritisiert den geplanten Kompromiss der Bundesregierung zur Erbschaftsteuerreform. „Der Kompromiss benachteiligt insbesondere nicht-eheliche Lebensgemeinschaften. Zudem dürften viele Vermieter und Selbstnutzer gezwungen sein, ihre Immobilien zu verkaufen, um die entsprechende Erbschaftsteuer bezahlen zu können“, erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes IVD. Der Kompromiss, auf den sich CDU/CSU und SPD geeinigt haben, sieht lediglich eine Anhebung der Freibeträge und eine Senkung der Steuersätze für nahe Verwandte vor.

Erst kürzlich hatte der IVD einen umfassenden 3-Punkte-Plan zur Erbschaftsteuerreform vorgelegt. Der Vorschlag des IVD führe quasi zu keinen Steuerausfällen bei den Bundesländern, denen das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer zusteht.

Der 3-Punkte Plan des IVD sieht vor:

  • Freistellung der selbstgenutzten Immobilie von der Erbschaftsteuer
  • Anspruch des Vermieters auf Stundung der zu zahlenden Erbschaftsteuer
  • Neuregelung der Bewertung von vermieteten Immobilien im Fall der Erbschaft
„Mit dem jetzt zwischen Union und SPD gefundenen Kompromiss soll für nahe Verwandte über höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze eine Mehrbelastung vermieden werden“. Die zur Rede stehenden Freibeträge reichen nach Ansicht des IVD aber nicht aus, die beträchtlichen regionalen Preisunterschiede für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser in Deutschland auszugleichen. „Ein Erbe, der in einer Gegend mit hohen Immobilienpreisen lebt, wird von den jetzigen Plänen nicht ausreichend geschützt. Daher werden viele Erben nicht in der Lage sein, den zu entrichtenden Betrag für die Erbschaftsteuer aufzubringen, insbesondere da dieser sofort fällig wird“, so Schick. „Viele Selbstnutzer und Vermieter dürften daher gezwungen sein, ihre Immobilie zu verkaufen“. Darüber hinaus sind nichteheliche Lebensgemeinschaften besonders benachteiligt, da der Lebenspartner mit Steuerklasse III den höchsten Steuersätzen unterliegt. Dessen Mindestsatz soll zukünftig deutlich angehoben werden und bei mindestens 30 Prozent liegen. Bei der Vererbung eines Einfamilienhauses mit einem Verkehrswert von 240.000 Euro an die langjährige Lebenspartnerin und einem zukünftigen Steuersatz von 30 Prozent erhöht sich die Erbschaftsteuer beispielsweise um 117 Prozent, wie das unten aufgeführte Beispiel zeigt.

Forderung des IVD

Der IVD fordert die Freistellung von der Erbschaftsteuer für Selbstnutzer. Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei eine fünfjährige Haltedauer nach dem Erbfall, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Für vermietete Immobilien des Privatvermögens sollte ein Anspruch auf zehnjährige zinslose Stundung der Erbschaftsteuer eingeführt werden. „Mit einem Anspruch auf Stundung erhält der Erbe die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer aus den laufenden Erträgen zu bezahlen“, erklärt Schick.

Wertermittlung: Bewertung mit gemeinem Wert

Nach Ansicht des Immobilienverbandes IVD sollte sich der Gesetzgeber bei der Bewertung von Immobilien auf die allgemeine und schon jetzt in § 9 BewG enthaltene Regelung beschränken, dass Immobilien mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Die Ermittlung des betreffenden Wertes sollte er dem Steuerpflichtigen überlassen. Die Aufgabe der Finanzverwaltung würde sich dagegen darauf beschränken, den von dem Steuerpflichtigen angegebenen Wert zu prüfen. Die Wertermittlung über einen oder mehrere festgelegte „Standard-Vervielfältiger“, wie derzeit auch zur Diskussion steht, ist äußerst problematisch. Entsprechend den unterschiedlichen Immobilienpreisen in Deutschland unterscheiden sich auch die Kaufpreis-Multiplikatoren deutlich und unterliegen stetigen Veränderungen.

Beispielrechnung zur Erbschaftsteuer bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften


Erblasser vererbt ein Einfamilienhaus (Verkehrswert 240.000 EUR) an seine langjährige Lebenspartnerin. Da nicht verheiratet, gilt für die Erbin Steuerklasse III.*


Geltende Regelung

Zukünftige Regelung nach Plänen der Großen Koalition
Steuerklasse III
Steuersatz
23 %

bei 30 % / bei 35 %

Bewertung

Annahme: ca. 60 % des Verkehrswertes =
144.000 EUR
zum Verkehrswert =
240.000 EUR

Erbschaftsteuer
33.120 EUR
72.000 EUR /84.000 EUR
* Der geringe Freibetrag in Steuerklasse III wird in der Beispielberechnung nicht berücksichtigt, da i.d.R. auch etwas Barvermögen vererbt wird.

Fazit:

Die nichteheliche Lebenspartnerin muss nach den Plänen der Großen Koalition mindestens mit einer 117%igen Steigerung der Erbschaftsteuer rechnen. Nach Ankündigung aus der Großen Koalition werden die Steuersätze in Steuerklasse III auf mindestens 30 Prozent angehoben. Es muss daher befürchtet werden, dass die Belastung noch höher ausfällt, da die Steuerklassen in Stufen nach dem zu versteuernden Wert ansteigen. Bisher liegt der niedrigste Steuersatz in dieser Steuerklasse bei 17 %.


Berlin, 24. September 2007