| IVD warnt: Bäume auf Grundstück nicht eigenmächtig fällen | |||||||||||||||||
Bei Nichteinhaltung der Baumschutzverordnung drohen Geldbußen bis 50.000 Euro Wenn eine alte Buche die Terrasse verschattet oder eine dicke Kastanie an der Stelle steht, wo ein Gartenhäuschen errichtet werden soll, greifen manche Immobilienbesitzer vorschnell zur Motorsäge. „Doch ein Eigentümer darf nicht einfach selbst entscheiden, ob ein Baum gefällt wird oder nicht“, warnt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD Bundesverbandes. Er muss vielmehr die örtliche Baumschutzverordnung beachten: Viele Bäume stehen unter besonderem Schutz und dürfen nicht gefällt werden. Unabhängig von Baumschutzverordnungen gilt: „Mieter, die sich durch einen Baum gestört fühlen, müssen den Vermieter bitten, aktiv zu werden – sie selbst dürfen überhaupt nichts unternehmen“, sagt Schick. Örtlich sehr unterschiedliche VorschriftenDie einzelnen Vorschriften für den Schutz der Bäume weichen regional stark voneinander ab. „Zur Sicherheit sollten Immobilienbesitzer sich immer bei der Kommune oder der Unteren Naturschutzbehörde nach den genauen Vorschriften erkundigen – denn wer die Bestimmungen der Baumschutzverordnung nicht einhält, dem drohen empfindliche Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000,- Euro“, so Schick. Während in Berlin generell die Berliner Baumschutzverordnung gilt, haben im Land Brandenburg zahlreiche Gemeinden eine eigene Baumschutzsatzung erlassen. Eine solche Satzung hat immer Vorrang vor der Brandenburgischen Baumschutzverordnung, diese wird dann für die entsprechende Gemeinde obsolet. „Teilweise verschärfen diese Satzungen die Regelungen der Landesverordnung, manchmal haben sie aber auch komplett von der Baumschutzverordnung abweichende Inhalte“, sagt Schick. Hat die Gemeinde keine eigene Satzung, gilt die Brandenburgische Baumschutzverordnung. Baumart, Größe und Fällzeitpunkt spielen eine RolleNicht jedes Mal, wenn ein Baum gefällt werden soll, muss das vorher genehmigt werden: Die Genehmigung hängt davon ab, welche Baumsorte betroffen ist, wie groß bzw. alt der Baum ist und wann er gefällt werden soll (siehe Kasten). Während in Brandenburg alle Baumarten von der Baumschutzverordnung erfasst werden, sind es in Berlin vorrangig Laubbäume. Aber erst ab einem Stammumfang von 60 Zentimetern unterliegen Bäume im Land Brandenburg der Baumschutzverordnung, in Berlin gilt dies ab einen Umfang von 80 Zentimetern. „Sowohl in Berlin als auch in Brandenburg dürfen Bäume nur im Spätherbst und Winter gefällt werden“, sagt Schick. Innerhalb der Vegetationszeit hat der Schutz von Tieren und Pflanzen Vorrang. Gefällt werden darf in Berlin zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar und in Brandenburg vom 16. September bis zum 14. März. Darüber hinaus gibt es in Brandenburg noch eine Besonderheit: Für Bäume auf Grundstücken mit Ein- oder Zweifamilienhäusern gilt die Baumschutzverordnung nicht. Ausgenommen sind davon jedoch Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimeter aufweisen. Gefällt werden darf aber wiederum nur im Herbst und Winter. Baurecht und unzumutbare Einschränkungen haben Vorrang Wer einen Baum fällen will, der unter die Baumschutzverordnung fällt, muss einen schriftlichen Antrag an seine Gemeinde und dort an die zuständige untere Naturschutzbehörde stellen. „Er sollte darin sein Vorhaben gut begründen“, rät Immobilienexpertin Simone Engel, Rechtsanwältin in der Kanzlei „bethgeundpartner I immobilienanwälte“. „Genehmigt wird die Fällung in der Regel dann, wenn das Grundstück ansonsten nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen genutzt werden kann.“ Typisches Beispiel ist eine Räumung des Grundstücks für Baumaßnahmen – also wenn das geplante Haus auf dem Grundstück nur gebaut werden kann, wenn bestimmte Bäume gefällt werden. Soll jedoch ein Gartenhäuschen errichtet werden, dass auch einige Meter weiter gebaut werden könnte, wird der Eigentümer in der Regel keine Genehmigung erhalten“, erläutert Engel. Eine Genehmigung kann in bestimmten Fällen auch erfolgen, wenn der Baum für den Eigentümer zu unzumutbaren Nachteilen führt. „So liegt nach der Berliner Baumschutzverordnung eine Nutzungsbeein-trächtigung vor, wenn Wohn- oder Arbeitsräume unzumutbar verschattet werden oder der Baum Schäden an baulichen Anlagen verursacht“, so die Rechtsanwältin. Bei drohender Gefahr dürfen Eigentümer sofort einschreiten Sofort aktiv werden dürfen – und müssen – Grundstückseigentümer, wenn von den Bäumen auf Ihrem Grundstück eine unmittelbar drohende Gefahr ausgeht – zum Beispiel nach einem Sturm. Droht ein Baum umzustürzen, darf dieser gefällt werden. Außerdem muss ein Eigentümer dafür sorgen, dass die Gefahr durch herunterfallende Äste gebannt wird. „Allerdings ist er dazu verpflichtet, alle Maßnahmen nachträglich bei der zuständigen Behörde zu melden und zu begründen“, informiert Schick. In Brandenburg müssen Eigentümer sogar zusätzlich den gefällten Baum oder die entfernten Teile nach der Mitteilung mindestens zehn Tage zur Kontrolle bereithalten – es sei denn, die Maßnahmen haben die zuständigen Ordnungsbehörden oder Katastrophendienste zur Gefahrenabwehr angeordnet oder selbst durchgeführt. „In der Praxis verhindert bei Sturmschäden also beispielsweise der Einsatz der Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerkes weitere Aktivitäten“, so Schick. Nicht im Wurzelbereich parken Als besonders schützenswert gilt der Wurzelbereich der Bäume. Dazu zählt die gesamte Bodenfläche unter der Krone eines Baumes zuzüglich 1,50 Metern, bei säulenförmigen Bäumen zuzüglich fünf Metern nach allen Seiten. „Allein das regelmäßige Parken im Wurzelbereich kann das Erdreich verdichten und die Wurzeln schädigen – die Baumschutzverordnung verbietet es daher.“ Natürlich ist es in der Praxis kaum möglich, solche Verstöße festzustellen. „In der Regel haben aber Eigentümer ein besonders enges Verhältnis zu dem Grün in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld und sind daran interessiert, es zu erhalten – wenn so etwas falsch gemacht wird, geschieht dies eher aus Unwissenheit“, vermutet Schick. Er rät Eigentümern deshalb, über solche Vorschriften auch die Mieter zu informieren. Wichtige Vorschriften aus den Baumschutzverordnungen von Berlin und Brandenburg im Überblick:
Berlin, 10. Mai 2007 |