Zahlungsaufforderung für ungebetene Datenbank-Eintragungen
„Wir haben eine Kopie Ihrer Bestallungsurkunde von Ihnen erhalten und freuen uns, dass Sie Interessen an einem Eintrag in unserer Datenbank haben. Sofern Ihr Eintrag bestehen bleiben soll, bitten wir 111,26 Euro an uns zu überweisen. Sofern Sie kein Interesse an einem Eintrag in unserer Datenbank haben, betrachten Sie diese Rechnung als gegenstandslos und setzen Sie sich bitte zwecks Löschung oder weiterer Korrekturen mit uns in Verbindung!“
Anschreiben dieser Art, die in der Regel noch mit einer Kundennummer, einem persönlichen Kennwort und einem Überweisungsträger ausgestattet sind, dürften vielen Sachverständigen bekannt vorkommen. Diese ungebetene Post ist ein Ärgernis für viele Unternehmer, die keinerlei Interesse an einem Eintrag in einer dubiosen Datenbank bekundet, geschweige denn, ihre Bestallungsurkunde zur Verfügung gestellt haben. Die Betreiber der Datenbank erwecken bewusst den Eindruck, als bestehe bereits eine Auftragsbestätigung und der Empfänger des Schreibens müsse von sich aus tätig werden, um der Zahlungspflicht zu entgehen.
Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wie das Landgericht Stade mit Urteil vom mit Urteil vom 22. September 2005 zum Az.: 8 O 47/05 entschieden hat. Nach Auffassung des LG Stade liegt hier ein unlauteres Verhalten der Betreiber der Sachverständigen-Datenbank vor. Die streitgegenständlichen Schreiben sind irreführend und unsachlich beeinflussend. Die beklagten Datenbankbetreiber haben mit der von ihnen gewählten Ausgestaltung der Anschreiben die Grenze der Irreführung und unsachlichen Beeinflussung überschritten. Indem mitgeteilt wird, der Sachverständige habe seine Bestallungsurkunde übersandt und wünsche deshalb auch die Beibehaltung des Eintrages in der Datenbank, vermitteln die Schreiben den Eindruck, als bestehe bereits eine aufgenommene Geschäftsbeziehung und eine Auftragsbestätigung.
Unlauteres Verhalten der Datenbank-Betreiber
Zudem ist in dem Anschreiben von einer Rechnung die Rede, nicht von einem Angebot. Der Leser kann damit zu dem Ergebnis gelangen, er müsse von sich aus tätig werden, um eine Löschung zu erreichen und einer Zahlungspflicht zu entgehen. In diesem Zusammenhang kann, so das LG Stade, nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Datenbankbetreiber auch an Personen wenden, die nicht als Kaufleute im Handelsregister eingetragen und damit nicht ohne weiteres in der Lage sind, eine rechtlich zuverlässige Einordnung vorzunehmen. Der Angeschriebene wird aufgefordert, sich bei Desinteresse mit der Datenbankbetreiberin in Verbindung zu setzen. Entscheidend ist, dass die inkriminierten Schreiben den Eindruck vermitteln, der Angeschriebene habe tätig zu werden, um einer Zahlungspflicht zu entgehen, obwohl er von sich aus keinerlei Interesse an einem Eintrag bekundet hatte. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die beigefügte Kundennummer und das persönliche Kennwort. Die beklagten Datenbankbetreiber haben auch für das Verschulden der Mitarbeiter einzustehen. Die Sachbearbeiterinnen, denen schuldhaftes Handeln vorzuwerfen ist, sind Erfüllungsgehilfen der Beklagten im Sinne des § 278 BGB. Die Beklagte muss sich darüber hinaus ein Kontroll- bzw. Überwachungsverschulden zurechnen lassen.
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