Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass der Feststellung des Mindestwerts wegen der Übergröße des Grundstücks ein niedrigerer Bodenrichtwert zu Grunde zu legen sei. Außerdem müsse das Finanzamt wegen der Größe des Grundstücks einen entsprechenden Abschlag vornehmen. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte gemäß § 145 Abs.3 S.3 BewG einen niedrigeren Bodenrichtwert zu Grunde und nahm einen Abschlag wegen der Übergröße des Grundstücks vor. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Das FG durfte bei der Ermittlung des Grundstückwerts weder einen niedrigeren Bodenrichtwert zu Grunde legen, noch einen Abschlag wegen der Übergröße des Grundstücks vornehmen, so die Richter. Bodenrichtwerte würden in einem besonderen Verfahren gemäß § 196 BauGB durch öffentlich-rechtlich eingerichtete Gutachterausschüsse (§ 192 BauGB) ermittelt und öffentlich bekannt gemacht. Dann würden sie dem Finanzamt mitgeteilt. Die Bodenrichtwerte seien auf Grund dieser gesetzlichen Regelung für die Beteiligten verbindlich und regelmäßig nicht gerichtlich überprüfbar. Die Übertragung der Ermittlung der Bodenrichtwerte auf Gutachterausschüsse beruhe auf der Erwägung, dass diesen Ausschüssen auf Grund ihrer besonderen Fachkenntnisse und ihrer Ortsnähe eine hohe Kompetenz zur Feststellung eines Bodenrichtwerts zukomme. Das FG habe den Ansatz eines niedrigeren Bodenrichtwerts nicht auf § 145 Abs.3 S.3 BewG stützen dürfen. Hiernach werde dem Steuerpflichtigen nicht der Nachweis eines niedrigeren Bodenrichtwerts ermöglicht, sondern eines niedrigeren gemeinen Werts des fiktiv unbebauten Grundstücks.
Die Nachweislast hierfür obliege dem Steuerpflichtigen. Gelinge der Nachweis nicht, könne das FG der Wertfeststellung nicht eigenmächtig einen anderen - niedrigeren - gemeinen Wert zu Grunde legen. Das FG habe auch keinen Abschlag wegen der Grundstücksgröße vornehmen dürfen. Nach § 145 Abs.3 S. l BewG richte sich der Wert unbebauter Grundstücke nach ihrer Fläche und den um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwerten. Danach werde der Grundstückswert durch die Fläche und den ermäßigten Bodenrichtwert festgelegt. Dies schließe eine Anpassung des Bodenrichtwerts wegen der (Über-) Größe einer Grundstücksfläche aus. RFH, 11,05.2005, II R 21/02
