Kabel oder DVB-T?
Digitales Fernsehen existiert in Deutschland erst seit ca. 3 Jahren und wird seit dem abschnittsweise im gesamten Bundesgebiet eingeführt. Bis heute sind weite Teile Deutschlands „weiße Flecken" auf der DVB-T - Landkarte. Im Gegensatz zu den zwei anderen Verbreitungswegen für Fernsehen und Radio (Kabel und Parabolantenne) hat die Rechtsprechung hier also noch nicht sehr viel Zeit gehabt „Landmarken" einzuschlagen oder gar sich regional differenziert zu entwickeln. Die Mehrzahl der Entscheidungen stammt dementsprechend aus dem Bundesland, in dem DVB - T als erstes eingeführt wurde, nämlich Berlin. Die derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Rechtsprobleme kann man im Prinzip in zwei Gruppen einteilen: 1.Probleme, die aus der technischen Umstellung von analogen auf digitales Fernsehen resultieren. 2.Probleme, die aus der größeren Programmvielfalt von DVB - T gegenüber analogen Antennenfernsehen erwachsen. Technische Umstellung Die Einführung von DVB-T geschieht gewöhnlich in der Weise, dass für einen gewissen Zeitraum nach „Anschaltung" des digitalen Fernsehens die analoge Übertragung der in der jeweiligen Region ausgestrahlten Programme noch fortgesetzt wird. Dieser Zeitraum kann und muss von den Verantwortlichen genutzt werden, die Voraussetzungen für den Empfang von DVB-T — oder gegebenenfalls auch einer anderen Empfangsart - nach Abschalten der analogen Übertragung sicherzustellen. Set-Top-Box Der herkömmliche Fernseher kann die Digitalsignale nicht verwerten und bedarf zu ihrer Umsetzung des Anschlusses einer so genannten Set-Top-Box. Da der Vermieter nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Aktz.: 67 T 79/03) nur verpflichtet ist, die Fernsehsignale bis zur Anschlussdose in der Wohnung zu liefern, ist die Anschaffung dieser Set-Top-Box Sache des Mieters. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover kann ein einkommensschwacher Mieter unter Umständen aber einen Anspruch gegen das Sozialamt auf Bezahlung der Box haben (Aktz.: B 1834/04). Gemeinschaftsantenne Gemeinschaftsantennen sind grundsätzlich für den digitalen Empfang geeignet, werden aber häufig umgerüstet werden müssen, um die Fernsehsignale in die Wohnung „liefern" zu können. Ist eine solche Umstellung erforderlich, so ist sie vom Vermieter vorzunehmen (AG Charlottenburg, Aktz.: 213 C 677/02). Stellt der Vermieter die Empfangsart des Hauses von Gemeinschaftsantenne auf Kabelanschluss um, so kann er von dem einzelnen Mieter nicht verlangen, dass dieser sich an das Kabel anschließt. Beharrt der Mieter auf Antennenempfang, so muss der Vermieter die Gemeinschaftsantenne auch dann umrüsten, wenn die meisten anderen Mieter im Hause sich für Kabelanschluss als neue Empfangsart entschieden haben. Insoweit kann der Vermieter den „widerspenstigen" Mieter auch nicht auf den beim digitalen wie beim analogen Fernsehen möglichen Empfang per Stabantenne (Zimmerantenne) verweisen (AG Neukölln, Aktz.: 20 C 98/03). In praktischer Hinsicht zu beachten ist noch der Fall, dass ein Teil der Programme analog, ein anderer Teil über Satellitengemeinschaftsantenne ins Haus kommt. Dies betrifft die Fälle, in denen im Zuge der Installation von Satellitenempfangsanlagen die terrestrisch empfangbaren Programme (z.B. ARD, ZDF, RTL) aus Kostengründen nicht mit über den Satelliten bezogen wurden, sondern weiter „aus der Luft" kamen. Hierzu existieren - soweit ersichtlich - noch keine Entscheidungen. Bei Mietern, die sowohl die terrestrisch verbreiteten Analog- als auch die Satellitenprogramme empfangen, erscheint eine „Totalumstellung" auf Satellitenempfang aber zulässig, da hier kein grundsätzlicher „ Systemwechsel", wie in dem vom AG Neukölln entschieden Fall stattfindet. Auswirkungen auf geschlossene und zu schließende Rundfunkversorgungsverträge Der Verbreitungsweg von analogem und digitalem Fernsehen ist der gleiche: die Luft. Der für die Empfänger entscheidende Unterschied liegt in der Anzahl der übertragenen Programme. In Berlin sind es bei digitaler Übertragung derzeit 24 Programme. Mehr sollen kommen. Damit nähert sich das Angebot von DVB-T in quantitativer Hinsicht dem des Kabels an. Zugleich muss der DVB-T - Konsument aber keine monatlichen Gebühren zahlen, sondern sich nur einmal eine Set-Top-Box anschaffen, deren Preis bereits unterhalb von 100,00 beginnt. Für Mieter mit Kabelanschluss mag es daher attraktiv erscheinen, Fernsehprogramme zukünftig über DVB - T zu empfangen. Dies ist dann unproblematisch, wenn sie selbst Vertragspartner des Kabelunternehmens sind. Unter Beachtung der Kündigungsfristen ist eine Kündigung des Kabelvertrages möglich. Was aber, wenn der Vermieter - wie häufig - den Kabelvertrag abgeschlossen hat? Urteile liegen hierzu - soweit ersichtlich - nicht vor.
Auszugehen ist zunächst von den abgeschlossenen Mietverträgen und den dort enthaltenen Regelungen. Sehen diese in zulässiger Art und Weise vor, dass der Mieter sich an die vom Vermieter bereit gestellte Kabelanlage anzuschließen hat oder hatte, so gilt der Grundsatz „Verträge sind einzuhalten". Eine isolierte Kündigung nur des Kabelanschlusses gegenüber dem Vermieter ist nicht möglich. Allerdings häufen sich in letzter Zeit Stimmen aus den Mietervereinen, die unter Bezugnahme auf das 2001 in das BGB aufgenommene Gebot der Wirtschaftlichkeit dem Mieter entsprechende Rechte einräumen wollen.
In einer Pressemitteilung des Mieterbundes Schleswig Holstein heißt es: „Soweit also ein Vermieter in Kenntnis der Einführung von DVB - T einen Kabelvertrag abschließt, kann dieses im Einzelfall ein unwirtschaftliches Geschäft im Sinne der gesetzlichen Regelung sein mit der Folge, dass der betroffene Mieterhaushalt diese Kosten nicht zu tragen braucht."
Argumentiert wird dann weiter mit den in der Tat zum Teil extrem langfristigen Kabelverträgen (bis 15 Jahre); des Weiteren werden die ersten Auseinandersetzungen bereits für die Betriebskostenabrechnungen 2004 prognostiziert.
Anerkannt wird jedoch immerhin der angesprochene Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, zumindest im Hinblick auf solche Verträge, die abgeschlossen wurden, als die Buchstabenfolge DVB-T in Deutschland noch weitgehend unbekannt war.
Andererseits ist es natürlich richtig, dass der Vermieter beim Einkauf von Versorgungs- und Dienstleistungen für das Mietshaus den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu beachten hat und dies auch für die technische Versorgung mit Rundfunkprogrammen gilt. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit besagt jedoch nicht, dass der Vermieter das billigste Angebot auswählen muss. Auch müssen die Angebote vergleichbar sein.
DVB - T mit seinen derzeit 24 Programmen bietet insoweit eine geringere Auswahl als das Kabel, insbesondere wenn man die derzeitigen „Zusatzpakete", z.B. von Kabel Deutschland hinzuzieht und erheblich weniger Programme als Satellitenanschluss. Den angekündigten Auseinandersetzungen sollte vermieterseits deshalb gelassen entgegengesehen werden, zumal das Problem nicht grundsätzlich neu ist. Denn auch der Empfang von Satellitenfernsehen über eine Satellitenanlage oder eine vom Mieter installierte Parabolantenne ist wegen Wegfall der Kabelgebühren mittelfristig günstiger als Kabelanschluss. In der Konkurrenz dieser beiden Systeme hat das Wirtschaftlichkeitsgebot aber nie eine besondere Rolle gespielt, sondern immer nur das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz (ausländische Mieter). Letzteres wiederum dürfte in dem hier behandelten Zusammenhang keine Rolle spielen, weil DVB - T gegenüber Kabel und Satellit erheblich weniger bzw. zum Teil gar keine ausländischen Programme anbietet.
Insgesamt gilt, dass die weitere Entwicklung von DVB - T abzuwarten bleibt. Aller Voraussicht nach wird DVB - T die Gerichte aber nicht vor grundsätzlich neue Fragen stellen, wie das etwa beim Satellitenfernsehen der Fall war. Dies liegt daran, dass DVB -T keine grundsätzlich neue Übertragungstechnik ist, sondern hier lediglich das bisher analoge Antennenfernsehen durch digitales Antennenfernsehen ersetzt wird. Da die Anzahl der Programme zudem unter dem Angebot der „Konkurrenz" (Kabel und Satellit) liegt, bleibt abzuwarten, wie groß die Nachfrage nach flächendeckender Einführung in Deutschland überhaupt sein wird. (Quelle: AIZ 04/05, Kai-Peter Breiholdt) 
|