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Jahrbuch Immobilien 2008

Analysen, Trends, Perspektiven mehr...
Mobilfunksendeanlagen:

Anspruch auf Mietminderung durch Gesundheitsgefahren?

Der Mobilfunk ist eine Kommunikation, die kaum noch aus dem täglichen Leben – beruflich wie privat – wegzudenken ist. Das Handy kennt und benutzt heute fast jeder Mensch. Zum Funktionieren der Technik gehören aber auch Mobilfunk-Basisstationen, die so genannten Mobilfunk-Sendemasten oder Aufdach-Standorte, sowie Funkverbindungsstellen und Telefonnetzverbindungen. Der Betrieb von Handys ist nur dort möglich, wo der betreffende Bereich von einem Sendemast desselben Netzes versorgt wird. Ein eingeschaltetes Mobiltelefon steht ständig mit einer Basisstation in Funkverbindung. Der heute dabei weltweit verbreitete GSM-Standard (Global system for mobile communication) basiert auf digitaler Technik. Seit Anfang der neunziger Jahre findet diese Technik Anwendung.
Umfassende Multimedia-Anwendungen per Handy soll nun die dritte Generation der Mobilfunktechnik bringen. Die neue Mobilfunkgeneration UMTS (Universe mobile telecommunication system) ermöglicht neue mobile Dienste, wie z. B. hochwertigen ortsbezogenen Informations-Service, Telemedizin, mobiles Lernen, Leitsysteme und Videotelefonie, und soll in Zukunft den bisherigen Standard GSM ersetzen.

Mittlerweile ist der Ausbau des UMTS-Netzes in ganz Deutschland in vollem Gange. Er macht es erforderlich, in Städten, Gemeinden und auf dem Land sowie auf Bürogebäuden, privaten Wohnhäusern, ja sogar in Kirchen, zusätzliche Mobilfunk-Basisstationen zu errichten. Die Mobilfunkbetreiber haben sich gegenüber der Bundesregierung bei der Lizenzvergabe verpflichtet, bis Ende des Jahres 2003 25 Prozent und bis Ende des Jahres 2005 50 Prozent der Bevölkerung mit der neuen UMTS-Technik zu erreichen. Diese Verpflichtung hat die Problematik des Ausbaus der Mobilfunknetze in der Öffentlichkeit noch verschärft.

In gleichem Maße wie die Zahl der Antennenanlagen auf den Hausdächern wächst auch die Zahl ihrer Gegner, organisiert in einer wachsenden Zahl von Bürgerinitiativen, die gegen die Errichtung von Antennenanlagen Front machen. Hauptargument gegen die Mobilfunksendeanlagen ist dabei immer „die Gesundheit der Bürger, insbesondere der Kinder, sei durch ihren Betrieb gefährdet“.
Im Folgenden soll zur heute gültigen Rechtslage ein Überblick gegeben werden. Im Vordergrund soll dabei die Frage stehen, inwiefern das Vermieter-Mieterverhältnis durch das Aufstellen von Mobilfunk-Sendeanlagen auf oder in Wohnhäusern betroffen sein kann. Nicht selten mindern Mieter den Mietzins unter dem Hinweis auf gesundheitliche Störungen (Schlaflosigkeit, Abgeschlagenheit, Schwindel, Kopfschmerzen). Die Beeinträchtigungen werden auf den von den Mobilfunksendeanlagen
ausgehenden Elektrosmog zurückgeführt.

Mietminderung durch mangelhafte Mietsache?


Für den Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen stellt sich mietrechtlich die Frage, ob er durch die Vermietung eines Gebäudes als Standort für eine Mobilfunk-Sendeanlage begründeten Mietminderungs-, Mangelbeseitigungs- oder Schadensersatzansprüchen seiner Mieter ausgesetzt sein kann.

Voraussetzung für alle diese Ansprüche ist zivilrechtlich, dass die Mietsache mangelhaft ist. Mit dem Begriff der „Mietsache“ sind sowohl vermietete Wohnungen als auch vermietete Gewerberäume sowie sonstige Räume gemeint. Sachmängel können aber sowohl an der Mietsache selbst bestehen als auch von außen als Umweltmängel auf die Mietsache einwirken. Einen Mangel der Mietsache könnte also eine  Mobilfunksendeanlage auf dem Haus eines Eigentümers/Vermieters darstellen, jedoch könnte dementsprechend auch die Mobilfunksendeanlage auf dem Dach eines Nachbarhauses als Umweltmangel auf die Mietsache von außen einwirken.
Eine Mietminderung tritt kraft Gesetzes bei einer mangelhaften Mietsache ein. Nach § 536 Abs. 1 BGB kann ein Mieter den Mietzins für den Zeitraum, für den die Tauglichkeit gemindert ist, angemessen mindern.

Gesundheitsgefährdung durch Elektrosmog

In der Öffentlichkeit und auch in Mietprozessen wird oftmals vorgetragen, dass der Betrieb von Mobilfunksendeanlagen Gesundheitsgefahren verursache und die Mieter dadurch geschädigt werden könnten. Nicht selten ist dabei von einem Mietminderungsrecht aufgrund von „Elektrosmog“ die Rede. Das Wort „Elektrosmog“ ist ein Kunstwort aus den englischen Wörtern „smoke“ (Rauch) und „fog“ (Nebel). Es beschreibt das Vorkommen künstlicher elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder in unserer Umgebung im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Für die Frage, ob die durch den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage verbreiteten elektromagnetischen Felder einen erheblichen Mangel der Mietsache in Form eines so genannten Umweltfehlers begründen können, ist darauf abzustellen, ob durch den Betrieb die Gefahr begründet werden kann, dass der Mieter einen Schaden erleiden könnte.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1997, S. 2510ff.) hat der Gesetzgeber durch die Vorschriften des zivilen und öffentlichen Nachbarrechts, insbesondere § 906 BGB und § 22 BimSchG, dem Gesundheitsschutz ausreichend Rechnung getragen. In der Verordnung über elektromagnetische Wellen (26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BimSchV) sind danach die Anforderungen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiert und Grenzwerte festgelegt, die gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB auch im zivilen Nachbarrecht zu beachten sind.

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes

Mit Datum vom 13. Februar 2004 hat der für das private Immissionsschutzrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Klarheit geschaffen und die Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen Mobilfunksendeanlagen festgelegt (Aktenzeichen: BGH V ZR 217/03 und BGH V ZR 218/03).

In zwei parallel gelagerten Verfahren wurde über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Mobilfunkbetreiber verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen. In den Fällen, die dem Bundesgerichtshof vorlagen, betrieb ein Mobilfunkunternehmen seit 1999 auf einem Kirchturm eine Mobilfunksendeanlage. Der Mietvertrag mit der Kirche war auf 20 Jahre befristet. Die Kläger beider Verfahren wohnten in der unmittelbaren Nachbarschaft bzw. gingen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 i. V. m. Anhang 1 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 16. Dezember 1996 wurden nachweislich eingehalten. Die Kläger verlangten, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und behaupteten, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht schütze. Die Verordnung erfasse nur die so genannten thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u. a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen auslösten.

Die Richter des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch der Kläger nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bestehe, weil diese die von der Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dulden müssten. Nach dieser Vorschrift besteht eine Duldungspflicht, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung „in der Regel“ dann vor, wenn – wie im vorgelegten Fall – die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den ermittelten oder bewerteten Immissionen nicht überschritten werden.

Es wäre Aufgabe der Kläger gewesen, darzulegen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte besteht. Wissenschaft und Forschung hätten aber bislang nicht den Nachweis führen können, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen könnten. Darauf beruhten auch entsprechenden Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom 13./14.9.2001, die Grundlage für die festgesetzten Grenzwerte seien.

Mit der Einhaltung der in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) verbindlich festgelegten Grenzwerte kann danach eine Gesundheitsgefahr durch elektromagnetische Felder nach dem Stand der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung geht daher auch einheitlich von der Verbindlichkeit der Grenzwerte der 26. BImSchV aus.

Zudem geht die Strahlenschutzkommission des Bundes (SSK) in ihrer jüngsten Empfehlung von April 2004 davon aus, dass sich an der wissenschaftlichen Bewertung der Grenzwerte nichts im Vergleich zur Empfehlung aus 2001 geändert habe. Bis heue sind keine neuen Grenzwerte festgelegt worden, noch sind die derzeitigen Grenzwerte in wissenschaftlich fundierter Weise bisher widerlegt worden.
Folglich sind die Gerichte bei der Feststellung und Beurteilung eines Mietmangels durch Elektrosmog dazu angehalten, sich an den geltenden Grenzwerten zu orientieren. Grundsätzlich ist es für eine Mietminderung daher nicht ausreichend, dass mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunk nicht völlig auszuschließen sind. Ein Mangel an einer Wohnung liegt nur dann vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nachweislich Gesundheitsgefahren bestehen. Das ist der Tenor in vielen Urteilen deutscher Gerichte. Nach ganz überwiegender Rechtsprechung liegt demnach ein Mangel der Mietsache dann nicht vor, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Die Errichtung und der Betrieb einer Mobilfunksendeanlage stellen keinen Mangel dar, der die Tauglichkeit der Mietsache zu einem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, so dass Mietminderungsansprüche nach § 536 BGB bislang von der Rechtssprechung abgewiesen wurden. Da kein Mangel der Mietsache besteht, ist auch ein hierauf gestützter Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch nicht begründet.

Für Ängste und Befürchtungen, d. h. rein subjektive Vorstellungen, von Mietern besteht also kein Raum, wenn die wissenschaftlich begründeten Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Dies ist auch nur logisch angesichts der Situation, in der sich Vermieter und Eigentümer befinden: Würde man bezüglich der Fehlerhaftigkeit eines Mietobjekts nicht auf den aktuellen Stand der Wissenschaft abstellen, wäre es einem Vermieter kaum möglich, dem Mieter eine mangelfreie Wohnung zur Verfügung zu stellen. Denn es ist in der Praxis fast nie völlig auszuschließen, dass bestimmte Bauweisen, Baumaterialien oder Umwelteinflüsse gesundheitsgefährdend sein können. Ein Mieter kann aber nur eine Wohnung verlangen, deren Benutzung nach dem derzeitigen Wissensstand gefahrlos möglich ist. Wenn ein Mieter auch bei einer derartigen Wohnung Furcht vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat, kann dies nicht dem Vermieter angelastet werden.

(Quelle: RA Detlef Manger, LL.M. Berlin, AIZ 09/2005)