Eigentumsform genau bezeichnen!Makler sollten einerlei, ob sie als Nachweis- oder Vermittlungsmakler tätig werden, die konkrete Eigentumsform des angebotenen Objektes im Expose oder Angebot immer genau bezeichnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des OEG Karlsruhe vom 08.08.2003 -Aktenzeichen: 15 U 41/02.
Danach hat das OEG den Provisionsanspruch eines Maklers mit der Begründung zurückgewiesen: "Erwirbt der Maklerkunde Wohnungseigentum statt Alleineigentum an einer Doppelhaushalte, so fehlt es für einen Honoraranspruch des Maklers in der Regel an der erforderlichen Identität zwischen dem zustande gekommenen und dem beabsichtigten Kaufvertrag." Makler sollten daher immer, wenn sie Reihenhäuser oder Doppelhaushälften zur Vermarktung erhalten, genaue Erkundigungen über die Eigentumsverhältnisse einholen, denn gar nicht so selten werden derartige Objekte, wie es auch dieser Fall zeigt, in der Form des Wohnungseigentums erstellt und dementsprechend auch in dieser Rechtsform später weiterveräußert.
Das Urteil mag für den betreffenden Makler ärgerlich sein. Ist allerdings objektiv betrachtet nicht ganz unberechtigt. Denn in der Regel muss mit einem Preisabschlag gerechnet werden, wenn eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaus nicht als Alleineigentum mit eigenem Grundstücksanteil, sondern eben als Wohneigentum angeboten werden. Auf diese Entscheidung hat der Pressedienst des IVD Süd aufmerksam gemacht
