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Jahrbuch Immobilien 2008

Analysen, Trends, Perspektiven mehr...
Neuregelung für Versicherungsvermittler

1. Wer wird von dem „Gesetz zur Erfüllung des Versicherungsvermittlerrechts“ erfasst bzw. nicht erfasst? 
Das „Gesetz zur Erfüllung des Versicherungsvermittlerrechts“ erfasst jeden gewerbsmäßigen Versicherungsvermittler (d.h. hauptberufliche und nebenberufliche Versicherungsvertreter, Mehrfachagenten, Versicherungsmakler). Angestellte Arbeitnehmer werden von dem künftigen Gesetz nicht erfasst, da sie keine gewerbsmäßigen Vermittler sind.
Nicht unter das Gesetz fallen ferner aktive Tippgeber, der reine Schadenabwickler, der Vermittler von einfachen und kleineren Versicherungen (Jahresprämie bis 500 €) und der Vermittler von Versicherungen, die eine Zusatzleistung zu anderen Produkten darstellen (z. B. Reiseversicherungen, Transportversicherungen und Bausparlebensversicherungen). Letzterer handelt ausschließlich und unmittelbar im Auftrage eines Inhabers der Erlaubnis, der die Haftung für den Vermittler übernimmt und dessen Zuverlässigkeit sicherstellt.

2. Gibt es einen Bestandschutz für bereits tätige Vermittler?
Ja. Artikel 5 der Vermittlerrichtlinie sieht vor, dass Personen, die vor September 2000 eine Vermittlungstätigkeit ausübten, in ein Register eingetragen waren und über ein Ausbildungs- und Erfahrungsniveau verfügten, das dem in der Vermittlerrichtlinie geforderten Niveau vergleichbar ist, nach Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, siehe Antwort zu 3.) und Absatz 4 (finanzielle Leistungsfähigkeit, siehe Antwort zu 5.) automatisch in das anzulegende Register eingetragen werden können.
Ferner gilt: Wer bereits vor September 2000 ununterbrochen als Vermittler tätig war oder als Mindestausbildung den Abschluss des Versicherungsfachmanns nach dem BWV-Ausbildungsstandard nachweisen kann, obliegt keiner Sachkundeprüfung mehr. Der Sachkundeprüfung haben sich daher nur diejenigen Vermittler zu unterziehen, die nach September 2000 als Vermittler tätig wurden und keine entsprechende Ausbildung nachweisen können.

3. Was muss ich zur Berufshaftpflicht wissen?
Jeder Versicherungsvermittler (d.h. auch jeder selbstständige und gewerblich handelnde Untervermittler) muss ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Ausnahmen kann es geben für sehr spezielle nebenberufliche Vermittler (bspw. Reisebüros, Speditionen - siehe hierzu bereits Antwort zu 1.). Kommt ein Vermittler dieser Pflicht nicht nach, droht eine Ordnungsstrafe von bis zu 5.000,- €, und die zuständige Behörde kann die Vermittlungstätigkeit untersagen.
Die Mindestversicherungssumme muss mindestens 1.000.000,- € für jeden einzelnen Schadensfall und 1.500.000,- € für alle Schadensfälle eines Jahres betragen.
Angestellte Mitarbeiter müssen keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, da sie keine gewerbsmäßigen Vermittler sind (siehe bereits Antwort zu 1.).
Zu beachten ist jedoch, dass der Vermittler für seine Angestellten wegen ihrer Erfüllungsgehilfeneigenschaft haftet. Die Berufshaftpflichtversicherung muss daher auch die Haftung des Vermittlers für seine Angestellten decken.

4. Was bedeutet ´Beratungs- und Dokumentationspflicht?
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags hat der Versicherungsvermittler, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden dem Kunden erteilten Rat hinsichtlich des empfohlenen Versicherungsprodukts genau anzugeben, und zwar schriftlich in klarer und verständlicher Art und Weise. Diese Angaben und der damit verbundene Aufwand sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Prämie stehen und der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags angepasst sein.

Letztendlich muss dem Kunden deutlich gemacht werden, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage der Vermittler tätig wird und welche Versicherer berücksichtigt werden. Der Vermittler hat hierbei insbesondere die Pflicht, eine für seine Empfehlung hinreichende Anzahl von Alternativen zu berücksichtigen, es sei denn, er als Versicherungsvertreter oder Mehrfachagent ist in seiner Versicherer- und Vertragsauswahl eingeschränkt und informiert den Kunden entsprechend.
Der Kunde kann auf die Beratung und die Dokumentation durch eine schriftliche Erklärung verzichten. Der Kunde muss hierbei aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich ein Verzicht für ihn nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Vermittler einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.

5. Wer ist von der Erlaubnis- und Qualifikationspflichtpflicht betroffen?
Das „Gesetz zur Erfüllung des Versicherungsvermittlerrechts“ erfasst jeden gewerbsmäßigen Versicherungsvermittler (siehe bereits Antwort zu 1.).
Angestellte Arbeitnehmer werden von dem künftigen Gesetz nicht erfasst, da sie keine gewerbsmäßigen Vermittler sind (siehe bereits Antwort zu 1.). Somit besteht für Ihre angestellten Arbeitnehmer keine Erlaubnispflicht und keine Qualifikationsnachweispflicht.

Von der Erlaubnispflicht ist ausschließlich der Versicherungsmakler als Einzelkaufmann bzw. die Versicherungsmaklergesellschaft und deren jeweiligen Untervermittler betroffen.
Die Qualifikationsnachweispflicht obliegt bei einer juristischen Person dem jeweiligen gesetzlichen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft – bei einer GmbH also den geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern, bei einer Aktiengesellschaft den Vorständen. Die Erlaubnis erhält in diesen Fällen immer die Maklergesellschaft als juristische Person.

Bei Maklergesellschaften als Personenhandelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG einschließlich der GmbH & Co. KG) wird eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich. Diese Gesellschaften können im Gegensatz zu einer juristischen Person keine Erlaubnis erhalten, sie ist also personenbezogen.

Einfirmenvertreter können sich auf Antrag befreien lassen, wenn Sie den Nachweis erbringen, dass das Versicherungsunternehmen die Haftung übernimmt. Für die Einfirmenvertreter besteht dann lediglich eine Anzeigepflicht im Sinne des § 14 der Gewerbeordnung. Mehrfachagenten können sich ebenfalls befreien lassen, sofern die von ihnen angebotenen Versicherungsprodukte der verschiedenen Unternehmen nicht in Konkurrenz zueinander stehen.

Auf Antrag befreite Einfirmenvertreter und Mehrfachagenten mit nicht konkurrierende Produkten benötigen daher keine Ausbildung und müssen sich auch keiner Sachprüfung unterziehen. Hier bietet das Versicherungsunternehmen die Gewähr für eine angemessene Qualifikation des Vermittlers hinsichtlich des jeweiligen Produkts.

Handelsvertreter, die für einen Einzelmakler oder eine Maklergesellschaft tätig sind, können sich nicht befreien lassen. Sie werden den Einfirmenvertretern nicht gleichgestellt; sie sind gewerbsmäßige Vermittler, für die die Erlaubnis- und Qualifikationsnachweispflicht gilt.

Die Rechtsfolge der Befreiungsmöglichkeit für Einfirmenvertreter und die genannten Mehrfachagenten ist, dass ein Wechsel dieser von der Erlaubnispflicht befreiten Vermittler zum Versicherungsmakler ohne Ausbildung und Prüfungsnachweis nicht erlaubt ist. Im Übrigen regelt das künftige Gesetz für nebenberufliche Handelsvertreter die selben Pflichten wie für hauptberufliche Handelsvertreter. 
Europäische Maklergesellschaften (z.B. in der Rechtsform der Limited), die in Deutschland tätig werden, unterliegen nach jetzigem Stand der Überlegungen der Erlaubnispflicht des Landes, in dem sie zugelassen wurden. Lediglich eine Registrierung wird in Deutschland erforderlich werden – voraussichtlich im Wege einer grenzüberschreitenden, datenweiterleitenden Organisationsstruktur.

6. Welches sind die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung?
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
ein guter Leumund, der durch die Vorlage des Gewerbezentralregister-Auszugs nachgewiesen wird,
geordnete Vermögensverhältnisse, d.h.
kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermittlers und
keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis,
der Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (1 Mill. € im Schadenfall und 1,5 Mill. € insgesamt je Schadenjahr),
grundsätzlich eine Qualifikation, die Kenntnisse und Fertigkeiten des Vermittlers in angemessenem Umfang untermauern.

7. Wie wird die Sachkundeprüfung voraussichtlich aussehen?
Durch die Sachkundeprüfung soll sichergestellt werden, dass der Vermittler über die notwendigen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt. Unter die Sachkundeprüfungspflicht fallen jedoch nicht alle Vermittler. Wer bereits vor September 2000 ununterbrochen als Vermittler tätig war oder als Mindestausbildung den Abschluss des Versicherungsfachmanns nach dem BWV-Ausbildungsstandard nachweisen kann, obliegt keiner Sachkundeprüfung mehr (siehe bereits Antwort zu 2.). Der Sachkundeprüfung haben sich daher nur diejenigen Vermittler zu unterziehen, die nach September 2000 als Vermittler tätig wurden und keine entsprechende Ausbildung nachweisen können.

8. Fallen Versicherungsvermittler, die ausschließlich über das Internet/E-Mail oder andere Kommunikationsmittel (Telefon, Fax, Post) das Vermittlungsgeschäft betreiben, auch unter die EU-Vermittlerrichtlinie?
Ja, auch diese Vermittler fallen unter die Richtlinie. Weil es hier aber nicht zu einem Kundenberatungsgespräch kommt, ist fraglich, ob der Vermittler in diesen Fällen seiner Dokumentationspflicht im Sinne der Richtlinie faktisch überhaupt nachkommen kann.
Zudem kommt es hier zu einer Gesetzesüberschneidung, da für diese Vermittler i.d.R. auch das Fernabsatzgesetz einschlägig ist. Dieses Gesetz (geregelt in §§ 312b BGB und § 48a VVG) kommt dann zur Anwendung, wenn Geld- und Versicherungsgeschäfte im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems ausschließlich per Post, Telefon, Fax, oder Internet (E-Mails) abgeschlossen werden. Vor Vertragsabschluss erhält der Kunde jetzt umfassende Informationen über das Produkt, den Anbieter, Vertragsmodalitäten und Ansprechpartner, die auch in Textform mitgeteilt werden müssen; eine Pflicht zur Dokumentation verlangt das Fernabsatzgesetz jedoch nicht explizit.