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Jahrbuch Immobilien 2008

Analysen, Trends, Perspektiven mehr...
Aktuelles zur MaBV

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AKTUELLE ERGÄNZUNG

Von Mitgliedsunternehmen des IVD sind wir darauf hingewiesen worden, dass die Ordnungsämter vielerorts Aufforderungen zur Abgabe von Prüfberichten versenden. Bitte beachten Sie, dass die Pflichtprüfung nur für den Immobilienmaklergem. § 34 c Abs. 1 Nr. 1 lit. a) GewO abgeschafft worden ist. Wer eine Gewerbeerlaubnis u.a. auch für das Bauträgergeschäft gem. § 34 c Abs.1 Nr. 2 GewO oder die Vermittlung von Kapitalanlagen gem. § 34 c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GewO hat, muss weiterhin einen Prüfbericht abgeben. Wer die Tätigkeit im Vorjahr nicht ausgeübt hat, muss für diesen Teil zumindest ein Negativattest beim Ordnungsamt einreichen. Gerade der letzte Punkt sorgt immer wieder für Irritationen. Es kommt entscheidend auf den Umfang der Gewerbeerlaubnis an.
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Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen – Novelle der MaBV


Am 01.07.2005 ist die novellierte Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) - veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 35 vom 24. Juni 2005, Seite 1666 - in Kraft getreten. Die geänderte MaBV ist eingewebt in Artikel 10 des „Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen“.
Danach wird die gem. § 16 MaBV gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfung von Maklerunternehmen sowie die nach § 13 MaBV erforderliche Inseratensammlung abgeschafft. In § 18 MaBV, welcher die Ordnungswidrigkeiten regelt, wurden einige kleinere Anpassungen an die Gewerbeordnung vorgenommen.

1. Abschaffung der Pflichtprüfung
In Zukunft sind „Vermittler und Nachweismakler“ von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen, Wohnräumen oder Darlehen von der Pflichtprüfung ausgenommen. Die entsprechende Vorschrift in § 16 Abs. 1 MaBV lautet seit dem 01.07.2005 wie folgt:

„Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln.“

Gewerbliche Bauherren, Baubetreuer und Anlagevermittler müssen demnach weiterhin die Prüfung nach § 16 MaBV vornehmen. Immobilien- und Darlehensvermittler sowie Nachweismakler müssen dagegen weder für das Jahr 2004 noch in Zukunft Prüfberichte erstellen.

Deckt der Gewerbeschein nicht nur Vermittlungs- und Nachweisgeschäfte eines Immobilienmaklers ab, sondern auch weitere Tätigkeitsbereiche wie z.B. Anlagevermittlung o.ä., so muss entweder für dieses weitere Gebiet ein Prüfbericht abgegeben werden oder der zuständigen Behörde gegenüber erklärt werden, dass auf diesem Gebiet derzeit keine Tätigkeit ausgeübt wird (Negativbescheinigung).

Da das Deregulierungsgesetz zum 01. Juli 2005 in Kraft getreten ist, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Testats ab diesem Zeitpunkt und zwar auch für solche Testate, die an sich bis zum 31.12.2005 vorzulegen sind, so die ausdrückliche und klare Auskunft des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.  Ist ein Gewerbetreibender dieser Pflicht im laufenden Jahr noch nicht nachgekommen, so könne von ihm die Vorlage nicht mehr verlangt werden, auch wenn sie während der ersten Jahreshälfte bestanden hat. Hierfür bestehe keine Rechtsgrundlage.  Für diejenigen, die Ihre Prüfberichte für das Jahr 2004 bereits abgegeben haben, ist eine Kostenerstattung nicht vorgesehen.

In der Begründung der Abschaffung der Pflichtprüfung von Immobilienmaklern verweist das Bundeswirtschaftsministerium darauf, dass Maklerbetriebe im Gegensatz zu Bauträgern, Baubetreuern und Anlagevermittlern regelmäßig keine Kundengelder entgegennehmen, eine besondere Gefährdung der Kunden durch die gewerbliche Tätigkeit in dieser Berufsgruppe insofern nicht besonders ausgeprägt sei. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, die kostenaufwändige jährliche Prüfung entfallen zu lassen.

Lediglich die Anordnung einer Sonderprüfung durch die zuständige Behörde aus besonderem Anlass nach § 16 Abs. 2 MaBV wird auch für Makler und Wohnungsvermittler in Zukunft weiterhin möglich bleiben. Die Sonderprüfung muss durch die zuständige Behörde veranlasst werden und – wie auch bisher – durch einen geeigneten Prüfer auf Kosten des geprüften Unternehmens durchgeführt werden. Damit können – so die Gesetzesbegründung - die Gewerbebehörden in einzelnen Fällen reagieren, bei denen sich Hinweise auf mögliche Missstände bei einem Immobilienmakler ergeben. § 16 Abs. 3 MaBV ist der Novelle entsprechend sprachlich angepasst worden.

2. Abschaffung der Inseratensammlung
Nicht nur die Pflichtprüfung, auch die Inseratensammlung für Makler- und Wohnungsvermittler wird hinfällig. Den Absätzen 1 und 2 des § 13, der die Inseratensammlung regelt, ist folgender Abs. 3 hinzugefügt worden:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewerbetreibende nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Darlehensvermittler.“

Damit entfällt die Inseratensammlung für Nachweis oder Vermittlungsmakler von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen und Wohnräumen, nicht aber für Darlehensvermittler, Bauherren, Bauträger, Baubetreuer und Anlagevermittler i.S.d. § 34 c GewO.
In der amtlichen Begründung dazu wird ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Immobilienmaklern angesichts der heutigen primär von der Nachfrage bestimmten Marktlage nicht mehr erforderlich erscheint, diese aus den 70er Jahren stammende Bestimmung aufrecht zu erhalten. Mit der Inseratensammlung sollte insbesondere Vermittlungsangeboten ohne Auftrag des Eigentümers entgegengewirkt werden.

Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die kaufmännischen und steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten durch die Aufhebung der Inseratensammlung unter entsprechender Änderung des § 13 MaBV selbstverständlich bestehen bleiben.

3. Praktische Probleme
Die Novelle der Makler- und Bauträgerverordnung sorgt in der Praxis derzeit noch für erhebliche Unsicherheit. Namentlich betreffend den Umstand, ob für das Jahr 2004 noch Prüfberichte von Immobilienmaklern und Darlehensvermittlern abgegeben werden müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat sich dazu eindeutig geäußert. Da das Deregulierungsgesetz zum 01. Juli 2005 in Kraft getreten ist, entfalle die Pflicht zur Vorlage des Testats zu diesem Zeitpunkt und zwar auch für solche Testate, die an sich bis zum 31.12.2005 vorzulegen wären. Ist ein Gewerbetreibender dieser Pflicht im laufenden Jahr noch nicht nachgekommen, so könne von ihm die Vorlage nicht mehr verlangt werden, auch wenn sie während der ersten Jahreshälfte bestanden hat. Das unschöne Ergebnis sei letztlich nur eine Folge der Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren, bei dem ursprünglich avisierten Inkrafttreten zum 01.01.2005 hätte sich diese Frage nicht mehr gestellt. Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ kam in seiner 97. Tagung, TOP 1.1. am 24./25.05.2005 überein, mit Rücksicht auf drohende Ungleichbehandlung die bisherigen Vorschriften im Einzelfall großzügig zu handhaben. Der Beschluss scheint jedoch bei einigen Gewerberechtsreferaten, die bei Nichtabgabe der Prüfberichte mit Bußgeldern drohen, noch nicht angekommen zu sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zeigt sich jedoch offen, mit diesen Referaten zugunsten der leidtragenden Makler und Darlehensvermittler in Verhandlung zu treten.

§ 16 Abs. 1 MaBV im Wortlaut:

(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den  § §  2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.