Neue Regelung für die verbilligte Vermietung

An nahe Angehörige oder Freunde werden Wohnungen oft zu einem unter der Marktmiete liegenden Preis vermietet. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Werbungskosten, die auf diese Wohnung entfallen, dennoch in vollem Umfang abgezogen werden können. Nach der bisherigen Regelung waren die Werbungskosten anteilig zu kürzen, wenn die vereinbarte Miete weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betrug. Betrug die Miete mehr als 75 Prozent der Marktmiete, konnten die Werbungkosten in jedem Fall voll abgezogen werden. Lag die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 Prozent, waren die Werbungkosten nur dann voll abzugsfähig, wenn der Vermieter nachweisen konnte, dass er trotz der verbilligten Vermietung einen Totalüberschuss erzielen würde. Anderenfalls waren die Werbungkosten nur anteilig abziehbar.

Nach der Neuregelung gibt es nur noch zwei Fallgruppen: Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 Prozent der Marktmiete, können die Aufwendungen ohne weitere Prüfung in vollem Umfang als Werbungkosten abgezogen werden. Liegt die vereinbarte Miete unter 66 Prozent der Marktmiete, können die Aufwendungen nur anteilig abgezogen werden. Damit entfällt in Zukunft die Prüfung, ob ein Totalüberschuss zu erwarten ist.

 

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