Kündigung gegenüber GbR-Außengesellschaft, BGH, Urteil 23.11.2011, XII ZR 210/09 ()
• Zur Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach § 266 ZGB-DDR.
• Für die Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages genügt es, wenn sich aus der Kündigungserklärung entnehmen lässt, dass das Mietverhältnis mit der Gesellschaft gekündigt werden soll und die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht.
• Das gilt auch dann, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zusteht.























