Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten
Bei einem beruflich veranlassten Umzug können Mietzahlungen für beide Wohnungen in voller Höhe als Werbungkosten abzugsfähig sein
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.7.2011, VI R 2/11
Mietaufwendungen für die Wohnung gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Eine Ausnahme gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 bei einer doppelten Haushaltsführung. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und dort wohnt. In diesen Fällen können die Kosten für die Wohnung am Arbeitsort als Werbungkosten abgezogen werden, die Höhe ist allerdings auf die notwendigen Mehraufwendungen beschränkt. Nach der Rechtsprechung ist dies die durchschnittliche ortsübliche Miete für eine 60 m² große Wohnung (BFH, Urt. vom 9.8.2007, VI R 10/06).
Kosten für einen Umzug sind nach den allgemeinen Grundsätzen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungkosten unbeschränkt abzugsfähig, wenn dieser beruflich veranlasst ist. Dies wird anerkannt, wenn der Arbeitnehmer wegen Wechsel seines Arbeitsplatzes umzieht (BFH, Urt. Vom 21.7.1989, VI R 129/86) oder wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte deutlich verringert (BFH, Urt. Vom 23.5.2006, VI R 56/02).
Der Fall
Beide Ehegatten sind Arbeitnehmer. Da der Ehemann seinen Arbeitsplatz wechselte, mieteten sie zum 1. Dezember in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes eine 165 m² große Wohnung in R. an. Zunächst zieht nur der Mann um, die Ehefrau und das Kind ziehen erst am 10. Februar des Folgejahres nach.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung machen die Eheleute die gesamten Mietaufwendungen für die neue Wohnung in R. für die Monate Januar und Februar als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkennt die Kosten nur teilweise an, da eine doppelte Haushaltsführung vorliege und deshalb nur die Kosten für eine bis zu 60 m² große Wohnung abzugsfähig seien.
Die Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt. Zwar lägen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vor. Dennoch unterliege der Abzug der Werbungskosten nicht der Beschränkung auf die notwendigen Kosten, weil die Mietaufwendungen zugleich Werbungkosten nach den allgemeinen Grundsätzen darstellten. Es handele sich nämlich um abzugsfähige Umzugskosten. Obwohl es sich bei der Regelung in§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG über die doppelte Haushaltsführung um die speziellere Norm handele, verdränge diese den allgemeinen Werbungkostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht, weil die Unterhaltung zweier Wohnungen hier – anders als bei der doppelten Haushaltsführung – allein der Familienzusammenführung diene. Zusätzliche Mietaufwendungen während der Umzugsphase seinen daher nicht von der Sonderregelung des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfasst, sondern nach der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. Bis zum Umzug sei die Miete der neuen Wohnung abziehbar und danach die der alten Wohnung. Die Miete für die bisherige Wohnung könne jedoch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für dieses Mietverhältnis abgezogen werden.
Aufwendungen für Familienheimfahrten und etwaige Verpflegungsmehraufwendungen seien dagegen nur nach den Regelungen über die doppelte Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abzugsfähig.























