Einseitige Einführung verbrauchsabhängiger Abrechnungen durch den Vermieter bei Alt Mietverträge
BGH, Urteil vom 21. 9. 2011, Az. VIII ZR 97/11
Der Vermieter ist berechtigt, durch einseitige Erklärung zu bestimmen, dass die Betriebskosten künftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung (hier Inklusivmietvertrag) ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt (§ 556 a Abs. 2 BGB). Diese Regelung ist mangels einer besonderen Übergangsregelung in Art. 229 § 3 EGBGB uneingeschränkt auch auf Alt Mietverträge anwendbar, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden (Art. 11 Mietrechtsreformgesetz).
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu einer Erhöhung der Miete wegen gestiegener Betriebskosten, zu der ein Vermieter bei Altmietverträgen mit Vereinbarung einer Inklusivmiete nicht berechtigt ist. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten, sondern um eine geänderte Mietstruktur mit verbrauchsabhängiger Abrechnung der Kaltwasserkosten unter Herabsetzung der Miete.























