Gehören die Kosten für den Aufzug zu den umlegbaren Betriebskosten?

Prinzipiell müssen Mieter nur für einen Teil der Aufzugkosten aufkommen – nämlich für Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege der Anlage, die regelmäßige Überprüfung ihrer Betriebsbereitschaft und sicherheit sowie für die Reinigung. In der Praxis werden jedoch oft Vollwartungsverträge geschlossen, die sowohl die Wartung als auch die Instandsetzung beinhalten. Das Landgericht Duisburg urteilte dazu: Der Kostenanteil für die Behebung auch kleinerer Ausfälle des Lifts ist nicht umlegbar – es sei denn, der Aufzug kann durch normale Wartungsarbeiten ohne Mehraufwand wieder in Gang gesetzt werden (Az.: 13 S 265/03). Wichtig ist auch die Frage, welche Mieter in welchem Umfang an den Wartungskosten beteiligt werden können. Die Mieter eines Seitenflügels, die ihre Wohnung nicht über den Aufzug des Hauptaufgangs erreichen können, müssen auch keine anteiligen Betriebskosten zahlen, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 128/08). Mieter des Erdgeschosses können an den Aufzugskosten beteiligt werden (Az.: VIII ZR 103/06). Das gilt auch dann, wenn es keinen Keller, Dachboden oder sonstige mit dem Aufzug erreichbaren Räume gibt, so die Rechtsprechung.






















