Sachbezugswerte für die Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (zum Beispiel freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch sozialversicherungspflichtig. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherung Entgeltverordnung festgesetzt.
Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten: Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Kantine oder in Gaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,87 € anzusetzen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber so genannte Essens-Schecks mit einem bis zu 3,10 € höheren Wert (d.h. für 2012 bis zu einem Betrag von 5,97 €) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.
Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbetrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert. Bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswertes durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 45% pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor (§ 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung, SvEV).























